Für Personendaten, die im Rahmen eines hängigen Justizverfahrens gesammelt wurden respektive angefallen sind, gilt der Berichtigungsanspruch nach den §§ 27 und 28 IDAG demzufolge nicht. Eine Ausnahme davon könnte mit einer entsprechenden expliziten gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht allenfalls dann gemacht werden, wenn die zur Berichtigung beantragten Personendaten nicht nur das Verfahren überdauern würden (z.B. durch deren Archivierung), sondern obendrein über die Zwecke des Verfahrens hinausgingen (vgl. W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., S. 797), also gewissermassen ein "Zweitleben" entwickelten (vgl. dazu MAURER-LAMBROU/KUNZ, a.a.