Ein solches Unterfangen würde auf eine Umgehung des Ausschlusses des IDAG auf hängige Verfahren und des damit verfolgten Zwecks hinauslaufen, dass sich der Schutz gegen eine unzulässige Datenbearbeitung in einem hängigen Verfahren ausschliesslich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht richtet. Liesse sich der Inhalt von Verfahrensakten auf die beschriebene Weise mittels Berichtigungsbegehren nach Datenschutzrecht modifizieren, würden dadurch die Rechtsbehelfe, die das Verfahrensrecht gegen unzulässige Datenbearbeitungen abschliessend zur Verfügung stellt, im Nachhinein ausgehebelt.