könnten. Entsprechendes impliziert auch die Botschaft zum DSG nicht, die im Zusammenhang mit der (erneuten) Anwendbarkeit des Datenschutzrechts nach Abschluss des Verfahrens bloss die Weiterverwendung, die Weitergabe an Dritte, die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten thematisiert, nicht aber die Abänderung derselben (BBl 1988 II 443). Ein solches Unterfangen würde auf eine Umgehung des Ausschlusses des IDAG auf hängige Verfahren und des damit verfolgten Zwecks hinauslaufen, dass sich der Schutz gegen eine unzulässige Datenbearbeitung in einem hängigen Verfahren ausschliesslich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht richtet.