Auch wenn nach dem Abschluss eines solchen Verfahrens und nach Ablauf der Revisionsfristen gestützt auf das IDAG Einsicht in archivierte Akten von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren genommen werden kann (vgl. dazu die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Änderung der Verfassung des Kantons Aargau und der Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], 11.154, S. 34), bedeutet dies nicht, dass Personendaten, die im Rahmen eines hängigen Verfahrens generiert werden, nachträglich auf dem Weg eines Berichtigungsbegehrens gestützt auf die §§ 27 und 28 IDAG abgeändert, gelöscht oder mit einem Berichtigungsvermerk versehen werden