KUNZ, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 2 N 27, wonach für den Ausschluss des Datenschutzrechts auf hängige Verfahren vorauszusetzen sei, dass die Prozessgesetze einen gleichwertigen Schutz wie das DSG bieten). Demnach ist darauf abzustellen, dass für hängige Verwal- - 11 - tungsrechtspflegeverfahren auch vor der BK FHNW respektive für Datenbearbeitungen während eines solchen Verfahrens aufgrund der deckungsgleichen Ausschlussklauseln in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG und § 2 Abs. 2bis IDAG weder die Rechtsbehelfe des DSG noch diejenigen des IDAG greifen.