Der Schutz persönlicher Daten wird in diesen Fällen durch die Bestimmungen der massgeblichen Verfahrensordnungen sichergestellt und abschliessend geregelt. Dies gilt im Grundsatz selbst in Fällen, in denen das anwendbare Verfahrensrecht für die Betroffenen keinen gleichwertigen Persönlichkeitsschutz bietet, es sei denn, das kantonale Recht verweise, wie dies in einigen Kantonen, nicht aber im Kanton Aargau der Fall ist, auf die subsidiäre Anwendbarkeit des Datenschutzrechts (W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., S. 795 f.; a.M. offenbar URS MAURER-LAMBROU/SIMONE KUNZ, in: Basler Kommentar