Aus diesen Ausführungen erhellt, dass Sinn und Zweck der Regelungen in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG und § 2 Abs. 2bis IDAG identisch sind. Es soll mit Bezug auf die während eines hängigen Verfahrens (auch der Verwaltungsrechtspflege) gesammelten Personendaten zwecks Verhinderung eines Normenkonflikts und damit einhergehender Rechtsunsicherheit kein Nebeneinander zwischen Prozessgesetzen und Datenschutzrecht geben, die sich hinsichtlich des Schutzes, den sie gegen eine unzulässige Datenbearbeitung gewährleisten, überschneiden. Der Schutz persönlicher Daten wird in diesen Fällen durch die Bestimmungen der massgeblichen Verfahrensordnungen sichergestellt und abschliessend geregelt.