Vergleichbar, wenn auch weniger ausführlich wurde in der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005 zur Revision der Kantonsverfassung (KV) und zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG), 05.180, S. 25, darauf hingewiesen, dass hängige Verfahren der Zivil-, Strafund Verwaltungsrechtspflege vom Geltungsbereich des IDAG auszunehmen seien, da sie durch die entsprechenden Prozessgesetze auch in Bezug auf datenschutzrechtliche Inhalte – wenn auch nicht unter expliziter Nennung – abschliessend geregelt seien.