Die Ausnahmeklausel (bezüglich hängiger Verfahren) solle dies verhindern. Die Ausnahmeklausel gelte allerdings nur während der Zeit, in der ein Verfahren hängig ist. Auf die Weiterverwendung der Daten oder die Weitergabe an Dritte nach Abschluss des Verfahrens sei das Gesetz (DSG) wieder anwendbar, ebenso auf die Aufbewahrung und Vernichtung von Verfahrensakten (BBl 1988 II 442 f.).