auch die Interessen des Richters und der Parteien an einer Information gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse derjenigen Person, welche die Angaben machen könnte, abgewogen, so bei der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts. Prozessrecht sei deshalb in einem gewissen Sinne immer auch Datenschutzrecht. Fände nun das Datenschutzgesetz auch auf Rechtsprechungsverfahren Anwendung, so würden sich zwei Gesetze mit zum Teil gleicher Zielrichtung überlagern. Das aber würde zu Rechtsunsicherheiten, zu Koordinationsproblemen und schliesslich zu Verfahrensverzögerungen führen. Die Ausnahmeklausel (bezüglich hängiger Verfahren) solle dies verhindern.