Der Grund liege zur Hauptsache darin, dass die einschlägigen Prozessgesetze ihrerseits Garantien zum Schutze der Persönlichkeit vorsähen, welche nicht zusätzlich durch Datenschutzrecht, das zum Teil auch Verfahrensrecht sei, überlagert werden sollten (BBl 1988 II 432). Rechtsprechungsverfahren folgten genauen Regeln, die in den Prozessgesetzen festgehalten seien. Zweck verschiedener Prozessbestimmungen sei es dabei, die Persönlichkeit der in ein Verfahren Einbezogener zu schützen. Dies gelte namentlich für die Bestimmungen über die Anhörungs-, Akteneinsichts- und Mitwirkungsrechte der Betroffenen.