3.2. In der Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 23. März 1988, 88.032, wird ausgeführt, dass der Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzgesetzes Grenzen gesetzt seien. Es solle unter anderem auf Rechtsprechungsverfahren vor richterlichen Behörden, auf Strafverfahren, auf Verwaltungsbeschwerdeverfahren, auf Rechtshilfeverfahren und auf das Registerrecht keine Anwendung finden. Der Grund liege zur Hauptsache darin, dass die einschlägigen Prozessgesetze ihrerseits Garantien zum Schutze der Persönlichkeit vorsähen, welche nicht zusätzlich durch Datenschutzrecht, das zum Teil auch Verfahrensrecht sei, überlagert werden sollten (BBl 1988 II 432).