Bis zur Neufassung mit Änderung vom 9. Januar 2018 (AGS 2018/4-8), in Kraft getreten am 1. August 2018, lautete der mit Änderung vom 6. Dezember 2011 ins Gesetz eingefügte, ab 1. Januar 2013 in Kraft stehende § 2 Abs. 2bis IDAG wie folgt (AGS 2015/5-2, S. 27): Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf hängige Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von erstinstanzlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden. (…) Der Wortlaut der ursprünglichen Fassung von § 2 Abs. 2bis IDAG war somit sehr eng an den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG angelehnt.