Satz 2 OR auf das DSG nichts ändern. Letztlich braucht jedoch die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht abschliessend geklärt zu werden, weil die Vorinstanz richtig erkannte, dass Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG und § 2 Abs. 2bis IDAG deckungsgleich sind. -9- Das ergibt sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – einerseits aus dem ähnlichen Wortlaut der beiden Bestimmungen, vor allem aber auch aus der gleichen Zwecksetzung der Regelungen. 3. 3.1. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG weist den folgenden Wortlaut auf: