Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre das IDAG dabei nicht nur für die Archivierung der Daten (im Staatsarchiv Aargau) massgebend (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.3), sondern ganz generell für die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwischen der FHNW und dem Beschwerdeführer, soweit der GAV FHNW keine strengeren Anforderungen an die Datenbearbeitung stellt. Daran dürfte nach dem oben Ausgeführten auch der indirekte Verweis in Ziff. 1.3 Abs. 3 GAV FHNW über Art. 328b Satz 2 OR auf das DSG nichts ändern.