Datenschutzrecht für die Bestimmung des als Ersatzordnung anwendbaren kantonalen Datenschutzrechts auf die Herkunft der von den Organen der interkantonalen Einrichtung bearbeiteten Daten abstellen wollen). Unter all diesen Titeln wäre auf die vorliegend zu beurteilende Datenbearbeitung das IDAG anwendbar, indem die FHNW ihren Sitz in Windisch hat (§ 1 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW), der Beschwerdeführer seine Tätigkeit an der Hochschule für Technik in Windisch ausübte und die streitigen Äusserungen in der Klageantwort im Verfahren BK 08.012 bei der BK FHNW von der Direktion der FHNW mit Niederlassung in Brugg getätigt wurden.