In Anbetracht all dessen ist der auch von der Vorinstanz in Erw. 2.3.2 des angefochtenen Entscheids erwähnten Lösung der Vorzug zu geben, auf die streitige Datenbearbeitung gemäss dem Territorialitätsprinzip das kantonale Datenschutzrecht am Sitz der interkantonalen Einrichtung oder – wenn neben dem Sitz weitere Niederlassungen bestehen – für "niederlassungsspezifische" Belange das Recht am Ort der Niederlassung anzuwenden (vgl. dagegen W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., S. 911, Rz. 19, die bei interkantonalen Einrichtungen ohne eigenes [gültiges oder geltendes]