Und in der Lehre stösst das Konzept, das DSG auch nur als Ersatzordnung zwecks Lückenfüllung auf die Datenbearbeitung im Rahmen der interkantonalen, institutionellen Zusammenarbeit heranzuziehen, eher auf Ablehnung. Stattdessen sei es eine zentrale Aufgabe der Trägerkantone, mit der interkantonalen Gründungsvereinbarung auch das notwendige Datenschutzrecht zu setzen oder zumindest (durch Verweis) zu bestimmen (BERNHARD W ALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2011, S. 905 und 911 f.).