Im Urteil 5A_458/2018 vom 6. September 2018 gelangte das Bundesgericht jedenfalls mit Bezug auf Art. 15 DSG, der die Rechtsansprüche der betroffenen Personen im Falle einer persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitung durch private Personen regelt, zur gegenteiligen Auffassung und verneinte dessen Anwendbarkeit auf die streitige Datenbearbeitung (a.a.O., Erw. 6.2). Und in der Lehre stösst das Konzept, das DSG auch nur als Ersatzordnung zwecks Lückenfüllung auf die Datenbearbeitung im Rahmen der interkantonalen, institutionellen Zusammenarbeit heranzuziehen, eher auf Ablehnung.