Das DSG seinerseits schränkt indessen seinen personellen Geltungsbereich auf Privatpersonen und Bundesorgane ein (Art. 2 Abs. 1 DSG). Für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe gilt das DSG hingegen nur partiell und subsidiär, soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, und auch nur beim Vollzug von Bundesrecht (Art. 37 Abs. 1 DSG). Insofern ist fraglich, ob das DSG einzig aufgrund des indirekten Verweises in Ziff. 1.3 Abs. 3 GAV FHNW über Art. 328b Satz 2 OR im Verhältnis zwischen der FHNW und ihrem Mitarbeitenden Geltung beanspruchen kann; dies umso mehr, als eine Lückenhaftigkeit des GAV