lungsgehalt aufweist und rein informativen, mithin nicht konstitutiven Charakter hat (vgl. ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 328b N 3). Für Datenbearbeitungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zwischen privaten Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern würde das DSG (kraft Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG) auch ohne diesen Verweis gelten. Das DSG seinerseits schränkt indessen seinen personellen Geltungsbereich auf Privatpersonen und Bundesorgane ein (Art. 2 Abs. 1 DSG).