Die Regelung in Art. 328b Satz 1 OR wiederum ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) sowie des in Art. 4 Abs. 2 DSG verankerten Verhältnismässigkeitsgebots, enthält jedoch darüber hinaus einen eigenen, weitreichenderen Regelungsgehalt als die Bestimmungen des DSG, indem Datenbearbeitungen nicht mehr grundsätzlich zulässig, sondern grundsätzlich unzulässig sind, es sei denn, sie seien durch den Bezug zur Eignung des Arbeitnehmers oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt. Anders verhält es sich mit Art. 328b Satz 2 OR,