2. Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der FHNW werden gemäss § 13 Staatsvertrag FHNW durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt (Abs. 1). Die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentlichrechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt (Abs. 2). Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht der GAV FHNW vom 23. Oktober 2006. Nach dessen Ziff. 1.3 Abs. 3 gelten subsidiär sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 319 ff OR), wenn dem Staatsvertrag FHNW und dem GAV FHNW keine Vorschriften (zu den Anstellungsbedingungen) entnommen werden können.