Im Rahmen einer Eventualbegründung (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4) hielt die Vorinstanz fest, dass ein Anspruch auf Berichtigung solcher Daten auch nicht nach dem IDAG bestehe, dessen § 2 Abs. 2bis bezüglich des Ausschlusses von hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege vom Geltungsbereich des Datenschutzrechts mit Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG deckungsgleich sei. Demnach seien die vom Beschwerdeführer kritisierten Passagen in der Klageantwort der FHNW im Verfahren BK 08.012 nicht mit den Rechtsbehelfen des (nicht anwendbaren) Datenschutzrechts abänderbar.