II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob und auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer Anspruch auf die Berichtigung von Personendaten hat, die in einer Rechtsschrift eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege enthalten sind. Die Vorinstanz verneinte einen entsprechenden Anspruch primär gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1), Art. 2 Abs. 2 lit. c, das es aufgrund des Verweises in Ziff. 1.3 Abs. 3 des Gesamtarbeitsvertrags für die Fachhochschule Nordwest- -6-