2. Am 26. April 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen die instruierende Verwaltungsrichterin D. wegen Vorbefassung in einer anderen, mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Angelegenheit. 3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 verzichtete die FHNW unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der BK FHNW, denen ohne Einschränkungen gefolgt werden könne, auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 4. Nach Anhörung der instruierenden Verwaltungsrichterin wies das Verwaltungsgericht das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 23. Mai 2022 ab. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.