1. Der Entscheid der BK FHNW sei wegen vieler unrichtiger Feststellungen von Sachverhalten und wegen Rechtsverletzungen aufzuheben und zwecks Berichtigung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter soll das Verwaltungsgericht von Amtes wegen selbst entscheiden; damit könnte dieses Verfahren endlich in "angemessener Frist" (Wortwahl des Bundesgerichts) beendet oder fortgesetzt werden. 3. Die Richter Herr B. und Herr C. seien am Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht zu beteiligen (Begründung im Anhang 4). -4-