2. Dagegen erhob A. Einsprache beim Direktionspräsidenten der FHNW, die mit Entscheid (des stellvertretenden Direktionspräsidenten) vom 15. September 2021 abgewiesen wurde. 3. Diesen Entscheid focht A. mit Beschwerde vom 19. September 2021 bei der BK FHNW an, welche am 4. März 2022 den folgenden Entscheid fällte: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C. 1. Den Entscheid der BK FHNW vom 4. März 2022 zog A. mit Beschwerde vom 8. April 2022 ans Verwaltungsgericht weiter, mit den Anträgen: