B. 1. Am 28. Mai 2021 stellte A. bei der Datenschutzbeauftragten der FHNW gestützt auf die §§ 27/28 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten in der Klageantwort der FHNW im Verfahren betreffend seine fristlose Entlassung (BK 08.012), das von der Datenschutzbeauftragten am 18. Juni 2021 abschlägig beantwortet wurde. Auf Verlangen von A. erliess sie diesbezüglich am 9. Juli 2021 eine anfechtbare Verfügung.