3. Aufgrund dieser Äusserungen reichte A. am 17. September 2016 nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit ein und beantragte die Beseitigung der Verletzung sowie die Veröffentlichung der Berichtigung auf Kosten der Gegenpartei, eventualiter auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verletzung. Das Zivilkreisgericht wies seine Klage mit Entscheid vom 19. September 2017 ab, ebenso das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. März 2018 die dagegen erhobene -3-