(…) Der Kläger befand sich im Glauben, dass bei der FHNW die gleiche Regelung gelte wie bei der Universität Basel, unter welcher der Erfinder 40% des Nettoumsatzes, den die Universität für die Erfindung erhält, bekommt. Ziff. 9.1.4 GAV sieht lediglich einen Drittel vor. Damit versuchte der Kläger anderen Miterfindern die ihnen zustehenden Entschädigungen zu entziehen. (…) Der Kläger nützt schlicht die Situation aus, dass die Patentanmeldung in den USA ohne seine Unterschrift nicht vorgenommen werden konnte und schlug Kapital daraus.