Dies führte dazu, dass der amerikanische Investor, der selbst wiederum mit Investoren für seine an der Kooperation beteiligte Firma, seine ursprüngliche an die FHNW und die Universität Basel versprochene Lizenzgebühr von 5% vom Nettoumsatz auf 1% des Nettoumsatzes herabsetzen musste. Die FHNW erlitt durch dieses Verhalten des Klägers einen erheblichen finanziellen Schaden. (…) Der Kläger befand sich im Glauben, dass bei der FHNW die gleiche Regelung gelte wie bei der Universität Basel, unter welcher der Erfinder 40% des Nettoumsatzes, den die Universität für die Erfindung erhält, bekommt.