A. 1. A. war bis zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses durch die Arbeitgeberin am 8. Oktober 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) angestellt und an der Hochschule für Technik in Windisch tätig. Gegen die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses wehrte er sich erfolglos mit Rechtsmitteln zunächst bei der Beschwerdekommission (BK) FHNW (Verfahren BK 08.012), dann beim damaligen Personalrekursgericht des Kantons Aargau (Verfahren 2-KL.2009.6) und schliesslich beim Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011 abwies, soweit es darauf eintrat.