Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.152 / sr / jb (BK FHNW Nr. 21.011) Art. 54 Urteil vom 13. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer gegen Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Direktion, Bahnhofstrasse 6, 5210 Windisch Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von unrichtigen Personendaten (§ 27 und § 28 IDAG) Entscheid der Beschwerdekommission Fachhochschule Nordwestschweiz vom 4. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. war bis zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses durch die Arbeitgeberin am 8. Oktober 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) angestellt und an der Hochschule für Technik in Windisch tätig. Gegen die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses wehrte er sich erfolglos mit Rechtsmitteln zunächst bei der Beschwerdekommission (BK) FHNW (Verfahren BK 08.012), dann beim damaligen Personalrekursgericht des Kantons Aargau (Verfahren 2-KL.2009.6) und schliesslich beim Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011 abwies, soweit es darauf eintrat. Das von A. dagegen erhobene Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. 2. Im Rahmen der Klageantwort vom 28. November 2008 im Verfahren BK 08.012 bei der BK FHNW äusserte sich die FHNW wie folgt: Dies führte dazu, dass der amerikanische Investor, der selbst wiederum mit Investoren für seine an der Kooperation beteiligte Firma, seine ur- sprüngliche an die FHNW und die Universität Basel versprochene Lizenz- gebühr von 5% vom Nettoumsatz auf 1% des Nettoumsatzes herabsetzen musste. Die FHNW erlitt durch dieses Verhalten des Klägers einen erheb- lichen finanziellen Schaden. (…) Der Kläger befand sich im Glauben, dass bei der FHNW die gleiche Rege- lung gelte wie bei der Universität Basel, unter welcher der Erfinder 40% des Nettoumsatzes, den die Universität für die Erfindung erhält, bekommt. Ziff. 9.1.4 GAV sieht lediglich einen Drittel vor. Damit versuchte der Kläger anderen Miterfindern die ihnen zustehenden Entschädigungen zu entzie- hen. (…) Der Kläger nützt schlicht die Situation aus, dass die Patentanmeldung in den USA ohne seine Unterschrift nicht vorgenommen werden konnte und schlug Kapital daraus. 3. Aufgrund dieser Äusserungen reichte A. am 17. September 2016 nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit ein und beantragte die Beseitigung der Verletzung sowie die Veröffentlichung der Berichtigung auf Kosten der Gegenpartei, eventualiter auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verletzung. Das Zivilkreisgericht wies seine Klage mit Entscheid vom 19. September 2017 ab, ebenso das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. März 2018 die dagegen erhobene -3- Berufung und das Bundesgericht mit Urteil 5A_458/2018 vom 6. Septem- ber 2018 die gegen das Urteil des Kantonsgerichts eingereichte Beschwer- de in Zivilsachen, soweit jeweils darauf eingetreten wurde. B. 1. Am 28. Mai 2021 stellte A. bei der Datenschutzbeauftragten der FHNW gestützt auf die §§ 27/28 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) ein Gesuch um Berichtigung von Personenda- ten in der Klageantwort der FHNW im Verfahren betreffend seine fristlose Entlassung (BK 08.012), das von der Datenschutzbeauftragten am 18. Juni 2021 abschlägig beantwortet wurde. Auf Verlangen von A. erliess sie diesbezüglich am 9. Juli 2021 eine anfechtbare Verfügung. 2. Dagegen erhob A. Einsprache beim Direktionspräsidenten der FHNW, die mit Entscheid (des stellvertretenden Direktionspräsidenten) vom 15. September 2021 abgewiesen wurde. 3. Diesen Entscheid focht A. mit Beschwerde vom 19. September 2021 bei der BK FHNW an, welche am 4. März 2022 den folgenden Entscheid fällte: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C. 1. Den Entscheid der BK FHNW vom 4. März 2022 zog A. mit Beschwerde vom 8. April 2022 ans Verwaltungsgericht weiter, mit den Anträgen: 1. Der Entscheid der BK FHNW sei wegen vieler unrichtiger Feststellungen von Sachverhalten und wegen Rechtsverletzungen aufzuheben und zwecks Berichtigung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Eventualiter soll das Verwaltungsgericht von Amtes wegen selbst ent- scheiden; damit könnte dieses Verfahren endlich in "angemessener Frist" (Wortwahl des Bundesgerichts) beendet oder fortgesetzt werden. 3. Die Richter Herr B. und Herr C. seien am Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht zu beteiligen (Begründung im Anhang 4). -4- 2. Am 26. April 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen die instruierende Verwaltungsrichterin D. wegen Vorbefassung in einer anderen, mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Angelegenheit. 3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 verzichtete die FHNW unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der BK FHNW, denen ohne Ein- schränkungen gefolgt werden könne, auf die Erstattung einer Beschwerde- antwort. 4. Nach Anhörung der instruierenden Verwaltungsrichterin wies das Verwal- tungsgericht das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 23. Mai 2022 ab. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5. Am 3. Juni 2022 reichte die BK FHNW eine Stellungnahme zur Beschwer- de ein, worin sie auf deren kostenfällige Abweisung schloss. 6. Darauf replizierte der Beschwerdeführer unaufgefordert mit Eingabe vom 8. Juli 2022. 7. Am 16. August 2022 und 2. September 2022 reichten die BK FHNW und die FHNW je eine kurze Duplik ein, worin sie ihren Standpunkt bekräftigten. 8. Am 29. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik und am 13. Dezember 2022, 13. Februar 2023 und 9. März 2023 weitere Bemer- kungen ein. Dazu liessen sich die Gegenseite und die Vorinstanz nicht mehr vernehmen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die FHNW ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn gemeinsam nach Massgabe des Staats- vertrages zwischen diesen Kantonen vom 27. Oktober 2004 / 9. November 2004 / 18. /19. Januar 2005 (Staatsvertrag FHNW; SAR 426.070) geführt wird. Nach den Rechtsschutzbestimmungen im siebten Kapitel des Staats- vertrages FHNW (§§ 32 f.) gilt für den Erlass von Verfügungen und für das Verfahren vor der Beschwerdekommission FHNW das Recht des Kantons Aargau (§ 32 und § 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW). Beschwerdeent- scheide der Beschwerdekommission FHNW können mit verwaltungsge- richtlicher Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden (§ 33 Abs. 6 Staatsvertrag FHNW). Massgebend für das Verfahren ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegen den damit angefochtenen Entscheid der BK FHNW zu- ständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob und auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer Anspruch auf die Berichtigung von Personendaten hat, die in einer Rechtsschrift eines rechtskräftig abge- schlossenen Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege enthalten sind. Die Vorinstanz verneinte einen entsprechenden Anspruch primär gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1), Art. 2 Abs. 2 lit. c, das es aufgrund des Verweises in Ziff. 1.3 Abs. 3 des Gesamtarbeitsvertrags für die Fachhochschule Nordwest- -6- schweiz vom 23. Oktober 2006 (nachfolgend: GAV FHNW; Stand: 1. Janu- ar 2020) auf die Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) sowie des Weiterverweises in Art. 328b Satz 2 OR auf das DSG für anwendbar hält (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3 f.). Im Rahmen einer Eventualbegründung (angefochtener Ent- scheid, Erw. 3.4) hielt die Vorinstanz fest, dass ein Anspruch auf Berich- tigung solcher Daten auch nicht nach dem IDAG bestehe, dessen § 2 Abs. 2bis bezüglich des Ausschlusses von hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege vom Geltungsbereich des Daten- schutzrechts mit Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG deckungsgleich sei. Demnach sei- en die vom Beschwerdeführer kritisierten Passagen in der Klageantwort der FHNW im Verfahren BK 08.012 nicht mit den Rechtsbehelfen des (nicht anwendbaren) Datenschutzrechts abänderbar. Dem Beschwerdeführer hätte es freigestanden, die beanstandeten Vorbringen in jenem Verfahren zu thematisieren und sie mit Beweisofferten zu wiederlegen (angefochtener Entscheid, Erw. 4). 2. Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der FHNW werden ge- mäss § 13 Staatsvertrag FHNW durch öffentlich-rechtliche Verträge gere- gelt (Abs. 1). Die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentlich- rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt (Abs. 2). Auf dieser ge- setzlichen Grundlage beruht der GAV FHNW vom 23. Oktober 2006. Nach dessen Ziff. 1.3 Abs. 3 gelten subsidiär sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 319 ff OR), wenn dem Staatsver- trag FHNW und dem GAV FHNW keine Vorschriften (zu den Anstellungs- bedingungen) entnommen werden können. Ziff. 2.3 GAV FHNW normiert den Datenschutz mit Bezug auf personenbezogene Daten, wobei Abs. 1 als Grundsatz festhält, dass das Speichern solcher Daten in allen Formen während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das betrieblich Notwendige zu beschränken ist. Diese Bestimmung dürfte Art. 328b Satz 1 OR nachgebildet sein, wonach der Arbeitgeber Daten über den Arbeitneh- mer nur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhält- nis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Die Regelung in Art. 328b Satz 1 OR wiederum ist Ausdruck des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) so- wie des in Art. 4 Abs. 2 DSG verankerten Verhältnismässigkeitsgebots, enthält jedoch darüber hinaus einen eigenen, weitreichenderen Regelungs- gehalt als die Bestimmungen des DSG, indem Datenbearbeitungen nicht mehr grundsätzlich zulässig, sondern grundsätzlich unzulässig sind, es sei denn, sie seien durch den Bezug zur Eignung des Arbeitnehmers oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt. Anders verhält es sich mit Art. 328b Satz 2 OR, der im Verhältnis zum DSG keinen eigenen Rege- -7- lungsgehalt aufweist und rein informativen, mithin nicht konstitutiven Cha- rakter hat (vgl. ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 328b N 3). Für Datenbearbeitungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zwischen privaten Arbeitgebern und ihren Arbeitneh- mern würde das DSG (kraft Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG) auch ohne diesen Ver- weis gelten. Das DSG seinerseits schränkt indessen seinen personellen Geltungsbereich auf Privatpersonen und Bundesorgane ein (Art. 2 Abs. 1 DSG). Für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe gilt das DSG hingegen nur partiell und subsidiär, soweit keine kantonalen Da- tenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewähr- leisten, und auch nur beim Vollzug von Bundesrecht (Art. 37 Abs. 1 DSG). Insofern ist fraglich, ob das DSG einzig aufgrund des indirekten Verweises in Ziff. 1.3 Abs. 3 GAV FHNW über Art. 328b Satz 2 OR im Verhältnis zwi- schen der FHNW und ihrem Mitarbeitenden Geltung beanspruchen kann; dies umso mehr, als eine Lückenhaftigkeit des GAV FHNW als Vorausset- zung für die Anwendung der Art. 319 ff. und damit Art. 328b Satz 2 OR mit Bezug auf Datenberichtigungsbegehren nicht ausgewiesen ist, heisst es doch in Ziff. 2.3 Abs. 2 GAV FHNW, dass fehlerhafte Daten (auf Gesuch des betroffenen Arbeitnehmers) zu berichtigen sind. Im Urteil 5A_458/2018 vom 6. September 2018 gelangte das Bundesgericht jedenfalls mit Bezug auf Art. 15 DSG, der die Rechtsansprüche der betroffenen Personen im Falle einer persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitung durch private Personen regelt, zur gegenteiligen Auffassung und verneinte dessen An- wendbarkeit auf die streitige Datenbearbeitung (a.a.O., Erw. 6.2). Und in der Lehre stösst das Konzept, das DSG auch nur als Ersatzordnung zwecks Lückenfüllung auf die Datenbearbeitung im Rahmen der interkanto- nalen, institutionellen Zusammenarbeit heranzuziehen, eher auf Ableh- nung. Stattdessen sei es eine zentrale Aufgabe der Trägerkantone, mit der interkantonalen Gründungsvereinbarung auch das notwendige Daten- schutzrecht zu setzen oder zumindest (durch Verweis) zu bestimmen (BERNHARD W ALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Datenschutzrecht, Grund- lagen und öffentliches Recht, Bern 2011, S. 905 und 911 f.). Der Staatsvertrag FHNW enthält jedoch weder eigenes Datenschutzrecht noch verweist er auf das DSG oder das Datenschutzrecht eines Trägerkan- tons (beispielsweise am Sitz oder Standort der Einrichtung). Auch sieht er keine Delegationsnorm im Sinne von Art. 48 Abs. 4 BV vor, welche die Or- gane der gemeinsamen Einrichtung, also hier den Fachhochschulrat oder die Fachhochschulleitung, zum Erlass von Datenschutzvorschriften er- mächtigen würde (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., S. 909). Das wirft Fragen nach der Gültigkeit des vom Direktionspräsidenten der FHNW ohne entsprechende Grundlage im Staatsvertrag FHNW erlassenen, am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen und am 19. November 2019 neu gefassten Regle- ments für den Datenschutz an der FHNW (Datenschutzreglement FHNW) auf, das allerdings schon in intertemporalrechtlicher Hinsicht nicht auf die -8- hier streitige Datenbearbeitung anwendbar sein dürfte, die im Jahr 2008 stattgefunden hat. Durch die Aufbewahrung respektive Archivierung der Verfahrensakten BK 08.012 der BK FHNW dauert die Wirkung der Daten- bearbeitung zwar über den 25. Mai 2018 hinaus fort. Entsprechend käme es bei einer Anwendung des Datenschutzreglements FHNW auf die strei- tige Datenbearbeitung lediglich zu einer unechten Rückwirkung auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, die grundsätzlich zulässig ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 279 ff.). Voraussetzung ist aber auch insoweit, dass selbst die Rückwirkung eines den Betroffenen begün- stigenden Erlasses auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muss (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 287a/b), die hier nicht gegeben ist. Im Datenschutzreglement FHNW fehlt nämlich jeglicher Hinweis auf die An- wendbarkeit des Erlasses auf Datenbearbeitungen, die vor Inkraftsetzung der ersten Fassung des Reglements am 25. Mai 2018 stattgefunden haben (aber sich durch die Archivierung der Daten weiterhin auf den Betroffenen auswirken könnten). In Anbetracht all dessen ist der auch von der Vorinstanz in Erw. 2.3.2 des angefochtenen Entscheids erwähnten Lösung der Vorzug zu geben, auf die streitige Datenbearbeitung gemäss dem Territorialitätsprinzip das kantona- le Datenschutzrecht am Sitz der interkantonalen Einrichtung oder – wenn neben dem Sitz weitere Niederlassungen bestehen – für "niederlassungs- spezifische" Belange das Recht am Ort der Niederlassung anzuwenden (vgl. dagegen W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., S. 911, Rz. 19, die bei inter- kantonalen Einrichtungen ohne eigenes [gültiges oder geltendes] Daten- schutzrecht für die Bestimmung des als Ersatzordnung anwendbaren kan- tonalen Datenschutzrechts auf die Herkunft der von den Organen der inter- kantonalen Einrichtung bearbeiteten Daten abstellen wollen). Unter all die- sen Titeln wäre auf die vorliegend zu beurteilende Datenbearbeitung das IDAG anwendbar, indem die FHNW ihren Sitz in Windisch hat (§ 1 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW), der Beschwerdeführer seine Tätigkeit an der Hoch- schule für Technik in Windisch ausübte und die streitigen Äusserungen in der Klageantwort im Verfahren BK 08.012 bei der BK FHNW von der Direk- tion der FHNW mit Niederlassung in Brugg getätigt wurden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre das IDAG dabei nicht nur für die Archivie- rung der Daten (im Staatsarchiv Aargau) massgebend (vgl. dazu angefoch- tener Entscheid, Erw. 2.4.3), sondern ganz generell für die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung im Rahmen des Arbeitsverhältnis- ses zwischen der FHNW und dem Beschwerdeführer, soweit der GAV FHNW keine strengeren Anforderungen an die Datenbearbeitung stellt. Da- ran dürfte nach dem oben Ausgeführten auch der indirekte Verweis in Ziff. 1.3 Abs. 3 GAV FHNW über Art. 328b Satz 2 OR auf das DSG nichts ändern. Letztlich braucht jedoch die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht abschliessend geklärt zu werden, weil die Vorinstanz richtig erkannte, dass Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG und § 2 Abs. 2bis IDAG deckungsgleich sind. -9- Das ergibt sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – einerseits aus dem ähnlichen Wortlaut der beiden Bestimmungen, vor allem aber auch aus der gleichen Zwecksetzung der Regelungen. 3. 3.1. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG weist den folgenden Wortlaut auf: Es (das DSG) ist nicht anwendbar auf hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren. Demgegenüber hält § 2 Abs. 2bis IDAG fest: Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Bis zur Neufassung mit Änderung vom 9. Januar 2018 (AGS 2018/4-8), in Kraft getreten am 1. August 2018, lautete der mit Änderung vom 6. Dezem- ber 2011 ins Gesetz eingefügte, ab 1. Januar 2013 in Kraft stehende § 2 Abs. 2bis IDAG wie folgt (AGS 2015/5-2, S. 27): Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf hängige Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von erstinstanzlichen Verfahren vor Verwal- tungsbehörden. (…) Der Wortlaut der ursprünglichen Fassung von § 2 Abs. 2bis IDAG war somit sehr eng an den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG angelehnt. 3.2. In der Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 23. März 1988, 88.032, wird ausgeführt, dass der Anwendbarkeit des allge- meinen Datenschutzgesetzes Grenzen gesetzt seien. Es solle unter ande- rem auf Rechtsprechungsverfahren vor richterlichen Behörden, auf Straf- verfahren, auf Verwaltungsbeschwerdeverfahren, auf Rechtshilfeverfahren und auf das Registerrecht keine Anwendung finden. Der Grund liege zur Hauptsache darin, dass die einschlägigen Prozessgesetze ihrerseits Ga- rantien zum Schutze der Persönlichkeit vorsähen, welche nicht zusätzlich durch Datenschutzrecht, das zum Teil auch Verfahrensrecht sei, überlagert werden sollten (BBl 1988 II 432). Rechtsprechungsverfahren folgten ge- nauen Regeln, die in den Prozessgesetzen festgehalten seien. Zweck ver- schiedener Prozessbestimmungen sei es dabei, die Persönlichkeit der in ein Verfahren Einbezogener zu schützen. Dies gelte namentlich für die Be- stimmungen über die Anhörungs-, Akteneinsichts- und Mitwirkungsrechte der Betroffenen. Prozessgesetze enthielten aber auch eigentliche Bestim- mungen über die Informationsbearbeitung, indem sie etwa festlegten, wie der Prozessstoff gesammelt und gewürdigt werde. Im Prozessrecht würden - 10 - auch die Interessen des Richters und der Parteien an einer Information ge- genüber dem Geheimhaltungsinteresse derjenigen Person, welche die An- gaben machen könnte, abgewogen, so bei der Regelung des Zeugnisver- weigerungsrechts. Prozessrecht sei deshalb in einem gewissen Sinne im- mer auch Datenschutzrecht. Fände nun das Datenschutzgesetz auch auf Rechtsprechungsverfahren Anwendung, so würden sich zwei Gesetze mit zum Teil gleicher Zielrichtung überlagern. Das aber würde zu Rechtsunsi- cherheiten, zu Koordinationsproblemen und schliesslich zu Verfahrensver- zögerungen führen. Die Ausnahmeklausel (bezüglich hängiger Verfahren) solle dies verhindern. Die Ausnahmeklausel gelte allerdings nur während der Zeit, in der ein Verfahren hängig ist. Auf die Weiterverwendung der Da- ten oder die Weitergabe an Dritte nach Abschluss des Verfahrens sei das Gesetz (DSG) wieder anwendbar, ebenso auf die Aufbewahrung und Ver- nichtung von Verfahrensakten (BBl 1988 II 442 f.). Vergleichbar, wenn auch weniger ausführlich wurde in der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005 zur Revision der Kantonsverfassung (KV) und zum Gesetz über die Infor- mation der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG), 05.180, S. 25, darauf hingewiesen, dass hängige Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege vom Geltungsbereich des IDAG auszuneh- men seien, da sie durch die entsprechenden Prozessgesetze auch in Be- zug auf datenschutzrechtliche Inhalte – wenn auch nicht unter expliziter Nennung – abschliessend geregelt seien. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass Sinn und Zweck der Regelungen in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG und § 2 Abs. 2bis IDAG identisch sind. Es soll mit Bezug auf die während eines hängigen Verfahrens (auch der Verwaltungs- rechtspflege) gesammelten Personendaten zwecks Verhinderung eines Normenkonflikts und damit einhergehender Rechtsunsicherheit kein Ne- beneinander zwischen Prozessgesetzen und Datenschutzrecht geben, die sich hinsichtlich des Schutzes, den sie gegen eine unzulässige Datenbear- beitung gewährleisten, überschneiden. Der Schutz persönlicher Daten wird in diesen Fällen durch die Bestimmungen der massgeblichen Verfahrens- ordnungen sichergestellt und abschliessend geregelt. Dies gilt im Grund- satz selbst in Fällen, in denen das anwendbare Verfahrensrecht für die Be- troffenen keinen gleichwertigen Persönlichkeitsschutz bietet, es sei denn, das kantonale Recht verweise, wie dies in einigen Kantonen, nicht aber im Kanton Aargau der Fall ist, auf die subsidiäre Anwendbarkeit des Daten- schutzrechts (W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., S. 795 f.; a.M. offenbar URS MAURER-LAMBROU/SIMONE KUNZ, in: Basler Kommentar Datenschutzge- setz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 2 N 27, wonach für den Ausschluss des Datenschutzrechts auf hängige Verfahren vorauszu- setzen sei, dass die Prozessgesetze einen gleichwertigen Schutz wie das DSG bieten). Demnach ist darauf abzustellen, dass für hängige Verwal- - 11 - tungsrechtspflegeverfahren auch vor der BK FHNW respektive für Daten- bearbeitungen während eines solchen Verfahrens aufgrund der deckungs- gleichen Ausschlussklauseln in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG und § 2 Abs. 2bis IDAG weder die Rechtsbehelfe des DSG noch diejenigen des IDAG grei- fen. 3.3. Auch wenn nach dem Abschluss eines solchen Verfahrens und nach Ablauf der Revisionsfristen gestützt auf das IDAG Einsicht in archivierte Akten von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren genommen werden kann (vgl. dazu die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Gros- sen Rat vom 27. April 2011 zur Änderung der Verfassung des Kantons Aargau und der Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], 11.154, S. 34), bedeutet dies nicht, dass Personendaten, die im Rahmen eines hängigen Verfahrens generiert werden, nachträglich auf dem Weg eines Berichtigungsbegehrens gestützt auf die §§ 27 und 28 IDAG abgeän- dert, gelöscht oder mit einem Berichtigungsvermerk versehen werden könnten. Entsprechendes impliziert auch die Botschaft zum DSG nicht, die im Zusammenhang mit der (erneuten) Anwendbarkeit des Datenschutz- rechts nach Abschluss des Verfahrens bloss die Weiterverwendung, die Weitergabe an Dritte, die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten thema- tisiert, nicht aber die Abänderung derselben (BBl 1988 II 443). Ein solches Unterfangen würde auf eine Umgehung des Ausschlusses des IDAG auf hängige Verfahren und des damit verfolgten Zwecks hinauslaufen, dass sich der Schutz gegen eine unzulässige Datenbearbeitung in einem hängi- gen Verfahren ausschliesslich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht richtet. Liesse sich der Inhalt von Verfahrensakten auf die beschriebene Weise mittels Berichtigungsbegehren nach Datenschutzrecht modifizieren, würden dadurch die Rechtsbehelfe, die das Verfahrensrecht gegen unzu- lässige Datenbearbeitungen abschliessend zur Verfügung stellt, im Nachhi- nein ausgehebelt. Für Personendaten, die im Rahmen eines hängigen Jus- tizverfahrens gesammelt wurden respektive angefallen sind, gilt der Berich- tigungsanspruch nach den §§ 27 und 28 IDAG demzufolge nicht. Eine Aus- nahme davon könnte mit einer entsprechenden expliziten gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht allenfalls dann gemacht werden, wenn die zur Berichtigung beantragten Personendaten nicht nur das Verfahren über- dauern würden (z.B. durch deren Archivierung), sondern obendrein über die Zwecke des Verfahrens hinausgingen (vgl. W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., S. 797), also gewissermassen ein "Zweitleben" entwickelten (vgl. dazu MAURER-LAMBROU/KUNZ, a.a.O., Art. 2 N 33), welches nicht mehr vom einschlägigen Verfahrensrecht beherrscht wäre. Dies trifft auf bloss in den Rechtsschriften der Verfahrensparteien zum Zwecke der Begründung des eigenen Rechtsstandpunkts aufgestellte Behauptungen nicht zu. Diese fristen lediglich ihr Dasein bis zur endgültigen Vernichtung der Verfahrens- akten nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Archivierungsdauer. - 12 - 3.4. Es kann denn in Anlehnung an die Ausführungen in der Botschaft vom 15. September 2017 zum (erst im Entwurf vorliegenden) Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (nachfolgend: E-DSG), 17.059, auch nicht vom Sinn und Zweck der Rechtsbehelfe nach Daten- schutzrecht abgedeckt sein, die Aktenlage eines abgeschlossenen Justiz- verfahrens nachträglich durch prozessfremde Instrumente zu verändern. Vielmehr gehören Vorschriften zur Aktenaufbewahrung und Aktenpflege ins anwendbare Prozessrecht. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal für die Nichtanwendbarkeit des DSG oder des IDAG muss somit sein, ob funktio- nal betrachtet ein unmittelbarer Zusammenhang der Datenbearbeitung zu einem (Gerichts-)Verfahren besteht oder nicht. Ein solcher liegt vor, wenn die fragliche Bearbeitung von Personendaten konkrete Auswirkungen auf dieses Verfahren oder dessen Ausgang oder die Verfahrensrechte der Par- teien haben kann. Kommt die Ausschlussklausel (nach Art. 2 Abs. 3 E-DSG, Art. 2 Abs. 2 lit. c oder § 2 Abs. 2bis IDAG) zum Tragen, richten sich Datenbearbeitungen des Gerichts gegenüber den Verfahrensbeteiligten sowie diejenigen der Verfahrensbeteiligten untereinander nach dem an- wendbaren Verfahrensrecht. Dies gilt insbesondere für die Rechte der Par- teien zur Kenntnisnahme der ins Verfahren einfliessenden Daten und zur allfälligen Berichtigung bestimmter Daten. Es soll mit anderen Worten nicht möglich sein, auf dem Wege des DSG oder des IDAG verfahrensrelevante Handlungen gegenüber dem Gericht oder unter den Verfahrensbeteiligten vorzunehmen, welche nach dem fraglichen Verfahrensrecht ausgeschlos- sen wären oder aber umgekehrt unter bestimmten Voraussetzungen nach bestimmten Regeln und Grundsätzen zu erfolgen haben. Auch nach Ab- schluss des Verfahrens können deshalb die Akten lediglich nach den Vor- schriften des Prozessrechts abgeändert werden (Berichtigung, Erläute- rung, Revision), zumal die Akten mit dem Ergebnis eines Verfahrens übereinstimmen müssen (BBl 2017 7013 f.). 3.5. Soweit der Beschwerdeführer dagegen (sinngemäss) einwendet, die Aus- führungen in der Botschaft zum E-DSG seien hier generell unbeachtlich, weil sein Berichtigungsbegehren nicht nach diesem Gesetzesentwurf zu beurteilen sei und dieser vom geltenden DSG wie auch vom IDAG abwei- che, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ausschlussklausel nach geltendem Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG im E-DSG hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fragestellung, ob mittels den Rechtbehelfen des DSG oder IDAG, nament- lich Berichtigungsbegehren auf die Datenbearbeitung in einem zwischen- zeitlich abgeschlossenen Justizverfahren nachträglich Einfluss genommen werden kann, keine inhaltliche Änderung erfährt. Der Begriff "hängig" wur- de lediglich aus dem Wortlaut der Bestimmung entfernt, weil lediglich im Zivilprozessrecht von Rechtshängigkeit gesprochen wird und dieser Begriff aus diesem Grund mitunter zu Abgrenzungsproblemen führte (mit Bezug - 13 - auf die Frage, in welchen Fällen von einem hängigen Verfahren ausgegan- gen werden kann). Entsprechend liefert die Botschaft zum E-DSG durch- aus wertvolle Hinweise auch für das Verständnis und die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG und damit indirekt auch für diejenige vom dieser Bestimmung nachgebildeten § 2 Abs. 2bis IDAG. Auch der Einwand des Be- schwerdeführers, die streitigen Aussagen in der Klageantwort der FHNW im Verfahren BK 08.012 seien für den Ausgang dieses Verfahrens gerade nicht relevant gewesen bzw. hätten keine konkreten Auswirkungen darauf gehabt, womit der gemäss Botschaft zum E-DSG erforderliche Zusammen- hang der Datenbearbeitung zu einem hängigen Verfahren nicht gegeben sei, verfängt insofern nicht, als für die Anwendbarkeit von Verfahrensrecht anstelle von Datenschutzrecht nicht danach zu unterscheiden ist, welche Äusserungen in einer Rechtsschrift den Ausgang des Verfahrens tatsäch- lich beeinflussen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Äusserungen im Hin- blick darauf gemacht wurden, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflus- sen, in Abgrenzung zu Datenbearbeitungen, die keinen derartigen Zusam- menhang zu einem hängigen Verfahren aufweisen, sondern ausserhalb des Verfahrens bzw. dessen Kontext erfolgt sind. 3.6. Auch die weiteren Vorbringen, mit denen sich der Beschwerdeführer für die Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe des IDAG auf Datenbearbeitungen in ab- geschlossenen Verfahren und für die Abänderbarkeit des Inhalts von Ver- fahrensakten mittels Berichtigungsbegehren nach den §§ 27 und 28 IDAG ausspricht, überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer befürchtet, ohne solchen Berichtigungsanspruch könnten Datenbearbeiter/innen in Rechtsschriften beliebig viele unrichtige, sich auf den Ausgang des Verfahrens nicht auswirkende Daten unterbrin- gen. Es ist jedoch nicht einzusehen, welches Interesse Verfahrensparteien daran haben könnten, sich in Rechtsschriften zu Themen zu äussern, die keinerlei Bezug zum hängigen Verfahren aufweisen. Und selbst wenn sie sich lediglich zwecks Stimmungsmache zu Ausführungen hinreissen lies- sen, die von vornherein und für jedermann offenkundig keinerlei Bewandt- nis für den Ausgang des Verfahrens haben, stünden der von Falschaussa- gen betroffenen Verfahrenspartei immer noch die Rechtsbehelfe des Per- sönlichkeitsschutzes gemäss Art. 28 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur Verfügung. Davon hat der Beschwerdeführer mit seiner Persönlichkeitsverletzungsklage beim Zi- vilkreisgericht Basel-Landschaft West und seinem Weiterzug des seine Klage abweisenden Urteils ans Kantonsgericht Basel-Landschaft und ans Bundesgericht auch Gebrauch gemacht hat. Liegt aus Sicht der damit be- fassten Gerichte keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vor, weil – wie im vorliegenden Fall vom Bundesgericht im Urteil 5A_458/2018 vom 6. September 2018 letztinstanzlich bestätigt – die allenfalls unwahren Äusserungen in einer Rechtsschrift nicht das Potenzial - 14 - haben, jemanden in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in seinem Ansehen herabzusetzen, so sind solche Äusserungen ohne Korrek- turanspruch hinzunehmen, zumal es den Verfahrensparteien erlaubt sein muss, sich im Rahmen der Rechtsschriften pointiert zu äussern und die eigene Wahrnehmung und Sichtweise darzulegen, die nicht objektiv sein und nicht einmal notwendigerweise mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen muss. Das ist auch deshalb nicht weiter problematisch, weil die Reichweite von solchen Äusserungen mit Blick auf das Amtsge- heimnis (Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De- zember 1937 [StGB; SR 311.0]) und den sehr eingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten in amtlichen Dokumenten (vgl. dazu die §§ 5 Abs. 3 lit. b sowie 46 Abs. 2, 47 und 48 Abs. 1 IDAG) von Anfang an sehr begrenzt ist. 3.7. Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob die Vorinstanz bei der Beur- teilung des streitgegenständlichen Berichtigungsbegehrens, mit dem auf die Abänderung oder Löschung von (unrichtigen) Aussagen in der Klage- antwort der FHNW im Verfahren BK 08.012 bei der BK FHNW abgezielt wird, mit dem DSG das richtige Recht angewandt hat. Aufgrund der identi- schen Ausschlussklauseln in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG und § 2 Abs. 2bis IDAG gelangen die Rechtsbehelfe nach DSG oder IDAG, speziell Berichtigungs- begehren nach den §§ 27 und 28 IDAG gleichermassen nicht auf Daten- bearbeitungen in Justizverfahren bzw. Parteidarstellungen in den Akten solcher Verfahren zur Anwendung, auch nicht nach rechtskräftigem Ab- schluss dieser Verfahren. Vorbehalten bleiben selbstverständlich abwei- chende Vorschriften in den Verfahrensgesetzen, die es aber im hier zu be- urteilenden Anwendungsfall nicht gibt. Infolgedessen steht dem Beschwer- deführer kein Anspruch auf Berichtigung von Behauptungen der Gegenpar- tei im Verfahren BK 08.012 gestützt auf die (von ihm angerufenen) Bestim- mungen im IDAG zu. Insofern ist auch irrelevant, ob die kritisierten Behaup- tungen unrichtig waren und wer die Beweislast für deren Richtigkeit trägt. 4. Zusammenfassend fehlt es für das vom Beschwerdeführer gegenüber der FHNW geltend gemachte Begehren auf Berichtigung von Aussagen in der Klageantwort im Verfahren BK 08.012 bei der BK FHNW an einer An- spruchsgrundlage (im nicht auf die nachträgliche Berichtigung von Akten eines abgeschlossenen Justizverfahrens anwendbaren IDAG oder andern- orts). Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind nach Massgabe der §§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG keine zu - 15 - ersetzen, weder an den unterliegenden Beschwerdeführer noch an die vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene FHNW. Das Unterliegen des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht auf eine falsche behördliche Aus- kunft zum anwendbaren Recht zurückzuführen, wie er auf S. 2 oben seiner Replik insinuieren will, da sich sein Berichtigungsbegehren nach keinem Recht als begründet erweist. Insofern kann auch nicht aus Vertrauens- schutz- oder Billigkeitsgründen von einer Kostenverlegung nach Massgabe des Unterliegerprinzips abgewichen werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 344.00, gesamthaft Fr. 1'544.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Fachhochschule Nordwestschweiz, Direktion die Beschwerdekommission der Fachhochschule Nordwestschweiz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des - 16 - Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Ruchti