2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 700.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 812.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Stadtrat B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten