Nachdem kein Entscheid in der Sache ergeht, ist eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 700.00 festzulegen (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -7-