4. Zusammenfassend ist auf die verspätet erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass die Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde. Gleich verhält es sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er mittlerweile seiner Verpflichtung aus dem Sachentscheid nachgekommen sei. II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).