SRL Nr. 40]). Daher hätte der Vertreter des Beschwerdeführers die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen können. Die Konsultation der massgebenden Verfahrensbestimmungen gehört zu den üblichen Vorbereitungen einer Beschwerdeerhebung. Entsprechend durfte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht auf die vom Stadtrat angefügte Rechtsmittelbelehrung verlassen. 3.4. Somit kann sich der Beschwerdeführer bezüglich der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Bezeichnenderweise macht er dies auch gar nicht geltend.