3.3. Von ausserkantonalen Anwältinnen und Anwälten wird erwartet, dass sie – soweit ihnen die hiesigen Verfahrensvorschriften nicht geläufig sind – die einschlägigen Bestimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz nachschlagen. Im Übrigen sehen die kantonalen Prozessgesetze im Bereich der Vollstreckungsentscheide regelmässig von den ordentlichen Beschwerdeverfahren abweichende Regelungen vor (für den Kanton Luzern vgl. § 218 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG; -6-