Im Gegensatz dazu sind Sachentscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung grundsätzlich innert 30 Tagen seit Zustellung beim BVU anfechtbar (vgl. § 61 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). 2. Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide 10 Tage. Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2020 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 21. September 2020 erhoben und erfolgte somit klarerweise verspätet (vgl. Beschwerde, S. 2).