Dem Beschwerdeführer wird schliesslich in Beschlussziffer 3 eine Anzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) angedroht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Zwangsmittel bzw. eine Anordnung im Bereich der Vollstreckung (vgl. § 80 Abs. 3 VRPG). 1.3. Der angefochtene Entscheid ist somit ein Vollstreckungsentscheid gemäss §§ 76 ff. VRPG, der beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 83 Abs. 1 VRPG).