1.2. Mit Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird eine Nachfrist zur Räumung und Wiederherstellung entsprechend dem Entscheid vom 29. April 2020 angesetzt. Dabei handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1). In Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird die Ersatzvornahme angedroht (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG). Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch -4-