dem Verwaltungsgericht. Dieses nahm die Eingabe vom 21. September 2020 als Beschwerde gegen einen Vollstreckungsentscheid entgegen. 3. Mit Verfügung vom 11. April 2022 gab der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Umstand zu äussern, dass die Beschwerde offensichtlich nicht innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden war. Der Beschwerdeführer gab innert Frist keine Stellungnahme ab, gelangte aber am 27. April 2022 mit einer weiteren Eingabe ans BVU, das die Eingabe am 29. April 2022 dem Verwaltungsgericht überwies (inklusive E-Mail der Bauverwaltung B. vom 28. April 2022).