2. Kommt Herr A. dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf seine Kosten angeordnet. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 hat Herr A. die Kosten der Ersatzvornahme von rund CHF 15'000 innert spätestens 5 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein an die Finanzverwaltung zu überweisen. Eine allfällige Nachforderung aufgrund der effektiven Abrechnung bleibt vorbehalten.