Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.151 / ME / we Art. 48 Urteil vom 17. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Thomas Baumeler, Rechtsanwalt, Bruggmatt 1, Postfach 3052, 6130 Willisau gegen Stadtrat B._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Stadtrats B._____ vom 18. August 2020 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Entscheid vom 29. April 2020 verpflichtete das Ressort Hochbau der Stadt B. A., einen Lagerplatz für sein Gartenbauunternehmen zu räumen. B. Nach Auffassung der Gemeinde kam A. der Verpflichtung nicht nach, weshalb der Stadtrat B. am 18. August 2020 wie folgt verfügte: 1. Zur Erfüllung der Auflagen, gemäss Verfügung des Ressorts Hochbau vom 29. April 2020, wird eine letzte Nachfrist von 30 Tagen gewährt. Die zu erfüllenden Auflagen sind die Räumung und der Rückbau des Lagerplatzes sowie die Wiederbegrünung. 2. Kommt Herr A. dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf seine Kosten angeordnet. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 hat Herr A. die Kosten der Ersatzvornahme von rund CHF 15'000 innert spätestens 5 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein an die Finanzverwaltung zu überweisen. Eine allfällige Nachforderung aufgrund der effektiven Abrechnung bleibt vorbehalten. 3. Sollte die Vollstreckungsverfügung missachtet werden, behält sich der Stadtrat B. vor, gegen Herrn A. bei der Staatsanwaltschaft Bezirk B. Strafanzeige zu erstatten (§ 160 BauG und Art. 292 StGB). Herr A. wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Missachtung dieser Verfügung gestützt auf Art. 292 StGB mit Busse bestraft wird. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt CHF 1'000 und ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Finanzverwaltung zu überweisen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, gegen den Entscheid könne innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) geführt werden. C. 1. Am 21. September 2020 erhob A. beim BVU Beschwerde und beantragte die vollständige Aufhebung des Entscheids des Stadtrats. 2. Nach der Durchführung des Schriftenwechsels und dem Eingang weiterer Eingaben überwies das BVU die Beschwerdeakten am 8. April 2022 (!) -3- dem Verwaltungsgericht. Dieses nahm die Eingabe vom 21. September 2020 als Beschwerde gegen einen Vollstreckungsentscheid entgegen. 3. Mit Verfügung vom 11. April 2022 gab der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Umstand zu äussern, dass die Beschwerde offensichtlich nicht innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden war. Der Beschwerdeführer gab innert Frist keine Stellungnahme ab, gelangte aber am 27. April 2022 mit einer weiteren Ein- gabe ans BVU, das die Eingabe am 29. April 2022 dem Verwaltungsgericht überwies (inklusive E-Mail der Bauverwaltung B. vom 28. April 2022). 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden ge- gen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anord- nungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachent- scheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Voll- streckung zugrundeliegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 122). 1.2. Mit Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird eine Nachfrist zur Räumung und Wiederherstellung entsprechend dem Entscheid vom 29. April 2020 angesetzt. Dabei handelt es sich um eine Anordnung im Voll- streckungsverfahren (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1). In Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird die Ersatzvornahme ange- droht (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG). Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflich- teten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch -4- einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten lassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1467; vgl. TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 25). Zudem wird ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Kosten der Ersatz- vornahme einverlangt (vgl. § 82 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um Vollstreckungsmassnahmen. Dem Beschwerdeführer wird schliesslich in Beschlussziffer 3 eine Anzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) angedroht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Zwangsmittel bzw. eine Anordnung im Bereich der Vollstreckung (vgl. § 80 Abs. 3 VRPG). 1.3. Der angefochtene Entscheid ist somit ein Vollstreckungsentscheid gemäss §§ 76 ff. VRPG, der beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 83 Abs. 1 VRPG). Im Gegensatz dazu sind Sachentscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung grundsätzlich innert 30 Tagen seit Zustellung beim BVU anfechtbar (vgl. § 61 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). 2. Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Voll- streckungsentscheide 10 Tage. Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2020 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 21. September 2020 erhoben und erfolgte somit klarerweise verspätet (vgl. Beschwerde, S. 2). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 897, 1493). Ein Gesuch um Wiederherstellung hat der Beschwer- deführer nicht gestellt (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozess- ordnung, ZPO; SR 272]). Wurde die Beschwerde wie vorliegend verspätet erhoben, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung und darf darauf – unter Vorbehalt nachstehen- der Erwägung – nicht eingetreten werden (vgl. MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 1 ff.). -5- 3. 3.1. Nach der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung konnte gegen den ange- fochtenen Entscheid innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Es fragt sich daher, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte. 3.2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) be- deutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in andere, bestimmte Erwar- tungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624; BGE 143 V 341, Erw. 5.2.1; 131 II 627, Erw. 6.1). Eine Vertrauensgrundlage stellt auch die in einer Ver- fügung oder in einem Entscheid enthaltene fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 629; vgl. auch BEATRICE W EBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 55 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst allerdings nur Ver- trauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können (BGE 134 I 199, Erw. 1.3.1; 124 I 255, Erw. 1a/aa). Daher darf sich eine rechtsunkundige Prozesspartei, die nicht anwaltlich vertreten ist und über keine einschlägige Erfahrung etwa aus früheren Verfahren verfügt, auf eine im angefochtenen Entscheid enthaltene unzutreffende Rechtsmittel- frist verlassen (vgl. BGE 135 III 374). Rechtssuchende geniessen hingegen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie bzw. ihren Rechtsvertreter oder ihre Rechtsvertreterin allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich ist (BGE 135 III 374, Erw. 1.2.2.1; 134 I 199, Erw. 1.3.1; 129 II 125, Erw. 3.3). Bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden stellt die Praxis höhere Anforderungen, damit sie sich auf eine unrichtige Rechtsmittel- belehrung abstützen dürfen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 29 N 24; BGE 138 I 49, Erw. 8.3.2). 3.3. Von ausserkantonalen Anwältinnen und Anwälten wird erwartet, dass sie – soweit ihnen die hiesigen Verfahrensvorschriften nicht geläufig sind – die einschlägigen Bestimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz nachschla- gen. Im Übrigen sehen die kantonalen Prozessgesetze im Bereich der Voll- streckungsentscheide regelmässig von den ordentlichen Beschwerdever- fahren abweichende Regelungen vor (für den Kanton Luzern vgl. § 218 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG; -6- SRL Nr. 40]). Daher hätte der Vertreter des Beschwerdeführers die Fehler- haftigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit der gebotenen Aufmerksamkeit er- kennen können. Die Konsultation der massgebenden Verfahrensbestim- mungen gehört zu den üblichen Vorbereitungen einer Beschwerdeerhe- bung. Entsprechend durfte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer nicht auf die vom Stadtrat angefügte Rechtsmittelbelehrung verlassen. 3.4. Somit kann sich der Beschwerdeführer bezüglich der fehlerhaften Rechts- mittelbelehrung nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Bezeichnender- weise macht er dies auch gar nicht geltend. 4. Zusammenfassend ist auf die verspätet erhobene Beschwerde nicht einzu- treten. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass die Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde. Gleich verhält es sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er mittlerweile seiner Verpflichtung aus dem Sachentscheid nachgekommen sei. II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem kein Entscheid in der Sache ergeht, ist eine reduzierte Staatsge- bühr von Fr. 700.00 festzulegen (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrens- kostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Aus- lagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -7- 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer redu- zierten Staatsgebühr von Fr. 700.00 sowie der Kanzleigebühr und den Aus- lagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 812.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Stadtrat B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier