Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) ist es im aargauischen Verwaltungs(gerichts)verfahren ausgeschlossen, eine bestimmte Rechtsschrift aus den Akten zu weisen (vgl. Replik, S. 1). Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeantwort rechtsmissbräuchlich wäre und das DVI "offensichtlich einzig und allein den Zweck verfolgt der Beschwerdeführerin Schaden zuzufügen" (Replik, S. 1). 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).