worden war, nicht erfüllt. Diese Betreibungen waren am Stichdatum nicht erledigt. Demzufolge ist es zumindest nicht willkürlich, dass nach der Auffassung der Vorinstanzen vorliegend die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b HFMV 20 nicht erfüllt ist. 4.4. Somit verletzt es keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin, dass ihr keine Härtefallmassnahmen gemäss § 7a SonderV 20-2 gewährt wurden. 5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Äusserungen von Mitgliedern des Bundesrats und des Regierungsrats in den Medien beruft, kann sie daraus nichts für sich ableiten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5).