20 erfüllt sind, wenn die Ausgleichskasse zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung gestützt auf eine vereinbarte Zahlungsplanung einen Zahlungsaufschub gewährt hat oder das Betreibungsverfahren durch Zahlung abgeschlossen ist (vgl. S. 7). Damit sind Sachverhalte angesprochen, in denen das Interesse der Ausgleichskasse an der Geltendmachung der Forderung – zumindest vorübergehend – weggefallen ist. Dieses Kriterium ist in Bezug auf die Betreibungen Nrn. 1180199, 1190337 und 1190357, in denen "nur" Rechtsvorschlag erhoben - 13 -