DOMINIK VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 78 N 1). Die Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 31. März 2021 (COVID-19-Härtefallverordnung) führen diesbezüglich – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Norm selber – aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 lit. b HFMV 20 erfüllt sind, wenn die Ausgleichskasse zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung gestützt auf eine vereinbarte Zahlungsplanung einen Zahlungsaufschub gewährt hat oder das Betreibungsverfahren durch Zahlung abgeschlossen ist (vgl. S. 7).