die verbleibenden 3 wurden durch Rechtsvorschlag gestoppt. Die Wirkung des Rechtsvorschlags ist einzig betreibungsrechtlicher Art, in dem dieser zur Einstellung der Betreibung führt. Durch die Einstellung der Betreibung wird dem Gläubiger der Betreibungsweg verschlossen. Die Betreibung steht still und droht dahinzufallen, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird (DOMINIK VOCK/MARTINA AEPLI-W IRZ, in: JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ/DOMINIK VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art.